Bebauungsplan für Windenergieanlagen
Ein in der benachbarten Gemarkung Oberroßbach ansässiges Unternehmen beabsichtigt, zur Deckung des Eigenstrombedarfs eine Windenergieanlage in der Gemarkung Fehl-Ritzhausen zu errichten. Da die Windenergieanlage der Eigenversorgung eines Gewerbebetriebes dient, ist sie nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Um hier Baurecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Plangebiet liegt südöstlich des Tannenhofs nahe der Gemarkungsgrenze zu Niederroßbach in der „Erlenheck“.
Standort der geplanten Windenergieanlage ist das Flurstück 1 in Flur 7 der Gemarkung Fehl-Ritzhausen. Die Koordinaten des Standortes lauten UTM/ETRS89: E 430676,10 N 5611034,7.
Der Gemeinderat befürwortet das Vorhaben des Unternehmens, eine Windenergieanlage in der Gemarkung Fehl-Ritzhausen aufzustellen. Der Gemeinderat beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), projektbezogen einen Bebauungsplan aufzustellen und das Verfahren einzuleiten. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des gemeindeeigenen Grundstücks in der Gemarkung Fehl-Ritzhausen, Flur 7, Flurstück 1. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „WEA Erlenheck“.
Der Investor vergibt den Planungsauftrag auf eigene Kosten.
Aufgabenübertragung der Strom- und Gaslieferverträge sowie der kommunalen Wärmeplanung
Die Verbandsgemeinde hat zur Entlastung des Gemeinderates und zur Optimierung der Verfahren vorgeschlagen, ihr nach § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung die Aufgaben:
a) Verwaltungsmäßige Abwicklung einschließlich der Vergabeabschlüsse bei Strom- und Gaslieferverträgen rückwirkend zum 01.01.2023 und
b) Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz
zu übertragen.
Vor der Durchführung der Strom- und Gasausschreibung erforderlichen wichtigen Entscheidungen, z. B. ob Ökostrom bezogen werden soll, sind demzufolge weiterhin vom Gemeinderat zu treffen. Darüber hinaus werden derartige Entscheidungen zuvor in den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeine mit den Stadt- und Ortsbürgermeisterinnen erörtert und Informationen zugeschickt. Bei der kommunalen Wärmeplanung werden die wichtigen Fragen ebenfalls in dieser Runde besprochen und Informationen zugeschickt.
Die Ortgemeinde überträgt der Verbandsgemeinde Bad Marienberg nach § 67 Abs. 5 Gemeindeordnung die verwaltungsmäßige Abwicklung einschließlich der Vergabeabschlüsse bei Strom- und Gaslieferverträgen ab 01.01.2023.
Die Ortsgemeinde überträgt der Verbandsgemeinde Bad Marienberg nach § 67 Abs. 5 Gemeindeordnung die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz.
Der Rat stimmt der Aufgabenübertragung zu.
Investitionsplanung 2024
Umbaumaßnahmen am Kindergarten: ca.60.000 €
Container für Grillhütte und Bauhof: ca. 10.000 €
Unterhaltung Wirtschaftswege: ca. 10.000 €
Grillhütte (Außengelände / Pavillon): ca. 15.000 €
KiGa / Dachhalterung PV-Anlage: ca. 10.000 €
DGH Anstrich Wetterseite: ca. 6.000 €
Gemeindestraßen: ca. 10.000 €
Festlegung der Steuerhebesätze für 2024
Die Steuerhebesätze bleiben im Kalenderjahr 2024 unverändert.
Änderung der Gebührensatzung
Dorfgemeinschaftshaus: Die Benutzungsgebühr für Ortsfremde wird angepasst: 1. Tag = 180,- €
Bekanntgaben / Verschiedenes
- Der Ortsbürgermeister trägt die Ergebnisse der Bürgermeisterbesprechung vor;
- Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 12. Januar 2024 statt;